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06.07.2005
Die Freiheit der Kunst vor dem Bundesgerichtshof

von: Dirk Schröder

Entscheidet ein Gericht im Einzelfall gegen die Kunstfreiheit, erhebt sich großes Geschrei. Entscheidet es für die Kunstfreiheit, so hört man kaum davon. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Wochen zur Freiheit der Kunst gleich zwei Urteile gefällt: eines auf dem Feld des Markenrechtes, eines auf dem des Persönlichkeitsrechts. Gewonnen haben ein weitgehend unbekannter Postkartenvertrieb und die frühere Lebensgefährtin des Schriftstellers Maxim Biller.

Der erste Fall ist einfach gelagert (BGH I ZR 159/02): Schokoladenfabrikant Milka klagte gegen eine lilafarbene Scherzpostkarte, auf der zu lesen stand: "Über allen Wipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh. Muh!" Dazu war als Autor angegeben "Rainer Maria Milka." Darin sah das Gericht Kunst. "Solange die Produkte nicht schlecht gemacht oder rein kommerzielle Interessen verfolgt würden, sei dies vom Grundrecht der Kunstfreiheit geschützt", meldete Reuters.

Diese Begründung ist nicht so selbstverständlich, wie es den Anschein hat. Zwar wurde auf der Postkarte tatsächlich nichts Nachteiliges über Milkas Schokoladen gesagt - was aber ist mit einem Fernsehkrimi, in dem ein Auto eines bestimmten Herstellers mit einer Panne liegen bleibt, und sich daraus die Handlung entwickelt? Kann der Hersteller hier unterstellen, sein Produkt wäre geschmäht worden? Wohl kaum - man kann dies sehr großzügig auslegen.

Was das Gericht im Falle des Milka-Muh nicht bewertet hat, war der Kunstcharakter der Postkarte. Denn dass diese Karte tatsächlich wohl doch zu rein kommerziellen Zwecken geschaffen wurde, liegt nicht ganz fern. Blöde Witze sind offenbar immer auch Kunst, darüber denkt ein Bundesgericht nicht nach.

Ganz anders im zweiten Fall (BGH VI ZR 122/04). Hier stand tatsächlich der Kunstcharakter des beanstandeten Werkes im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Handelte es sich bei Billers Roman um Fiktion, also Kunst, oder um einen Tatsachenbericht, also bestenfalls um Journalismus in eigener Sache? Das Gericht musste den Roman lesen, um die Frage entscheiden zu können.

Es ging, kurz gesagt, um Folgendes: In Esra, der Hauptdarstellerin des gleichnamigen Romans, erkannte sich die Exgeliebte des Autors wieder und zwar so deutlich, dass sie vermutete, auch andere Leser könnten sie erkennen. Zusammen mit ihrer Mutter, die sich ebenfalls im Buch entdeckte, reichte sie Klage ein. Billers Verlag Kiepenheuer & Witsch verlor in allen Instanzen. Zwar seien die Romanfiguren gegenüber den (von Biller unbestrittenen) Vorlagen verfremdet, aber nicht ausreichend. Zudem seien diese Verfremdungen auch noch abwertend.

Ich stelle mir das so vor: "Mein alter Deutschlehrer am humanistischen Gymnasium einer ostdeutschen Hansestadt, der Dr. Xanthippe, liebte die zarten Gesäßbacken seiner Schüler weit mehr als die deutsche Sprache oder seinen Hund Faustus." Aber ich habe den Roman nicht gelesen, das Gericht hat seine Entscheidung nicht mit einer Kopie ergänzt. (Es gibt sie längst im Internet, aber eben nicht legal, auch nicht mit Legitimation des Verlages, dessen Rechte dadurch ebenfalls verletzt sind.) Inwieweit der BGH hier korrekt entschieden hat, kann ich nicht beurteilen. Darum geht es aber gar nicht. Es geht ums Grundsätzliche.

Der BGH wog die Rechte der Kunstfreiheit und des Persönlichkeitsschutzes gegeneinander ab. Ein altes Recht und ein neues. Das alte Recht ist sehr viel größer als manche meinen. Das junge Recht ist noch eher klein. Beide jedoch sind wichtig. Während aber die Kunstfreiheit unbestritten ist, hat sich das Persönlichkeitsrecht immer wieder durchzusetzen.

Kein Arzt, kein Psychologe darf eine Studie publizieren, aus der die Namen der Probanden erraten werden können. Keine Malerin darf ihren Lebensgefährten im Schlaf malen und den Akt gegen dessen Willen ausstellen. Per Internet findet man zigtausend Nacktfotos von Exgeliebten - was hätten Gerichte zu prüfen, wenn jeder, der so was tut, sich auf die Kunst beriefe. Es gibt Grenzen.

Eine dieser Grenzen ist das Vertrauen. Menschen, die vertrauensvoll zusammen leben, sich dem anderen öffnen und ihn nicht scheuen, glauben daran, dass das Private des Gegenwärtigen auch über einen möglichen künftigen Bruch hinaus gewahrt bleibt. Das Gegenteil hieße Misstrauen. Die Verletzung dieses Vertrauens ist keine Straftat und selten nur folgen zivilrechtliche Ansprüche daraus. Es ist eine persönliche Angelegenheit.

Tritt aber ein Künstler mit seinem Werk an die Öffentlichkeit, bietet es als Ware in hunderttausend Kopien feil, dann steht dem darin wider Willen Portraitierten der Gang vor den Kadi offen. Was nicht nur Biller widerfuhr, auch Alban Nikolai Herbst darf seinen Roman \"Meere\" - aus nicht ganz vergleichbaren Gründen - ebenfalls vorerst nicht verkaufen; wozu der Verlag noch in diesem Jahr ein Urteil des BGH anstrebt.

Während viele Kommentatoren deutscher Zeitungen das Urteil über Esra gelassen nahmen und es - wie Herbst in sein Weblog schrieb, gar von Angehörigen des Literaturbetriebs begrüßt wurde, kommt nun allmählich Widerstand auf. Einige Aktionisten beginnen, sich gegen Buchverbote zu wehren.

Buchverbot - das ist ein gewichtiges Wort. Als sei das eines demokratischen Rechtsstaates schlicht unwürdig, dass ein Buch verboten wird. Hier fehlt schon die Einsicht, dass man in Bücher einfach alles drucken kann. Hitlers "Mein Kampf" ist auch ein Buch. Dabei gibt es längst einen tragfähigen Konsens zur Frage nach den Grenzen der Kunst.

Sie ergeben sich einerseits aus dem Strafrecht, andererseits aus dem Verbot des Eingriffs in die Rechte anderer. Es steht außer Zweifel, dass sie respektiert werden. Zwar mag ein deutscher Komponist in den Terrorakten des 11. Septembers 2001 das "größte Kunstwerk" erblicken - Massenmord als Mittel der Kunst wird dennoch nicht wirklich in Erwägung gezogen. Auch sind es nicht selten die Künstler selbst, die zum Beispiel in Plagiatsfällen vor Gericht ziehen.

Kunst, die Ware sein will, darf nicht wehtun. Dem Betrachter, Hörer, Leser vielleicht, der sich auf ein Werk aus eigenem Antrieb einlässt. Nicht aber ohne Einwilligung. Innerhalb der Warenwelt genießen dabei die Künste die größte Freiheit. Wer hingegen die Farbe Lila nutzt, um darin Schokolade zu verpacken, wird einer Klage von Milka unterliegen (BGH I ZR 91/02). Auf die Einhaltung der verbleibenden Grenzen müssen die Künste selbst achten.

Soweit es die so genannten Buchverbote betrifft, ist das allerdings nicht einfach. Zu allen Zeiten schon waren wirklich lebende Personen Vorbild der Romanfiguren. Und viele davon sind wenig schmeichelhaft gezeichnet. Manches sollte einfach verborgen bleiben. So darf auch der Roman "Als ich das erste Mal mit einem Jungen im Bett lag" von Birgit Kempker nicht vertrieben werden. Der "Junge" hatte geklagt.

Was soll der Maler malen und gar der Fotograf festhalten, wenn doch alles jemandem gehört, wie soll der Schriftsteller erzählen, wenn er nichts Selbsterlebtes mehr berichten darf? Die Praxis zeigt, dass dies für die meisten Künstler kein Problem darstellt - es geschieht genau das, worauf der Bundesgerichtshof prüfte: Verfremdung. Es wird eben nicht dieses eine Einzelschicksal herausgearbeitet, sondern das Allgemeine, nicht in den Charakter von Frau Meier geblickt, sondern in den einer Melancholikerin. Es sind nur sehr wenige Werke "verboten" worden, weil sie das Persönlichkeitsrecht missachteten, wirklich lebende Menschen abbildeten - sehr viel mehr, weil sie andere Werke kopierten.

Erstaunlich bleibt allenfalls, dass die Vorsitzende Richterin davon sprach, Juristen bewegten sich hier "durchaus auf unsicherem Terrain", da sich der Kunstbegriff im Laufe der Zeit verändert habe. Das trifft zwar zu, ist aber in diesem Fall kaum relevant. Ausschlaggebend war eher, dass wir das Persönlichkeitsrecht heute höher bewerten.

Über die literarische Qualität, den künstlerischen Wert von Billers Roman sagt das alles nichts aus. Aber Biller hat einen Fehler gemacht, den er hätte bemerken können. Und wenn das dem Künstler, wie man durchaus meinen kann, nicht zuzumuten ist, so wäre es doch die Aufgabe des Verlegers gewesen. Der hat sich für den Rechtsstreit entschieden.

Sind die Vorbilder der Romanfiguren später einmal gestorben, geht ohnehin jeder Schutz verloren. Und so erfahren wir von so manchem Werk erst spät, wer alles darin auftrat. Denn Tote haben keine Rechte und vor den (z.B. Literatur-) Wissenschaften zudem keine Würde mehr, diesen ist nichts heilig. Die Lebenden zu achten, sind auch Wissenschaft und Künste in der Pflicht.


Link: http://www.dradio.de/dlf/sendungen/buechermarkt/165715/

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